RS0108427 – OGH Rechtssatz
Das nomen legale Unterhaltsbedarf in § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG ist einschränkend dahin auszulegen, daß es nur auf den faktischen Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Unterhaltsanspruch ankommt.