Bei den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig (VfSlg 11.300); zu diesen Angelegenheiten zählt auch die Ausbildung der Amtsträger. Staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften handeln bei der Ausbildung von Geistlichen und Religiosen im Rahmen ihrer ihnen im Rahmen der staatlichen Ordnung gemäß Art 15 StGG eingeräumten autonomen Stellung (EvBl 1988/32; ZfVB 1989/673; RdW 1997, 417). Eine derartige Stellung kommt den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften nicht zu.
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