RS0108282 – OGH Rechtssatz
Während in § 133 Abs 2 GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; § 124 Abs 2 BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. Diese unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG erworbenen Pflichtversicherungszeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG entgegen.