RS0108161 – OGH Rechtssatz
§ 10 ALB-K ist für einen verständigen Versicherungsnehmer im Hinblick auf § 169 VersVG dahin zu verstehen, daß die Leistungspflicht des Versicherers im Fall des Selbstmordes erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem durch die Zahlung der Erstprämie bewirkten Beginn des (vollen) Versicherungsschutzes besteht. Die Rückdatierung der Vertragsurkunde auf einen vor Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt, welche oft auch den Zweck hat, Wartefristen abzukürzen, kann unter diesen Umständen auf den Beginn dieser Wartefrist keinen Einfluß haben.