RS0107943 – OGH Rechtssatz
EU-Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die AfA (Absetzung für Abnützung) an sich ist niemals von der Unterhaltsbemessung abzuziehen. Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen.