JudikaturOGH

RS0107942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 1997

Bei Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit hat das Abhandlungsgericht den beweglichen inländischen Nachlaß dem Heimatstaat des Erblassers auszufolgen und sich zuvor auf die Nachlaßsicherung (§ 28 AußStrG) und die Vorkehrungen gemäß den §§ 137, 138 und 139 AußStrG zu beschränken.

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