RS0107979 – OGH Rechtssatz
Daß bei "Hilfeleistungen in weniger dringlichen Situationen" Leistungen der Unfallversicherung nicht in Betracht kommen sollen, ist hinsichtlich der in § 176 Abs 1 Z 2 ASVG letztgenannten beiden Fallgruppen (Blutspenden; Unterstützung von Amtshandlungen eines Sicherheitsorgans) nicht mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Teleologie der Gesetzesstelle in Einklang zu bringen (Ablehnung von Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 299).