RS0107977 – OGH Rechtssatz
§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG erfasst in seinen ersten fünf Fallgruppen ausschließlich solche, bei denen es jeweils um Dringlichkeitsmaßnahmen aus Notfällen und Gefahrenfällen geht, bei welchen aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit, wenngleich ohne besondere Rechtspflicht, Rettungshandlungen oder sonstige Hilfeleistungshandlungen gesetzt werden. Bei den beiden letztgenannten in der Aufzählung des Gesetzes - Blutspende und Unterstützung einer Amtshandlung - handelt es sich hingegen um solche, denen ein derart unmittelbares Dringlichkeitsmoment fehlt.