RS0108506 – OGH Rechtssatz
Eine gesetzliche Regelung, die außerhalb von Anstalten im Sinne des § 2 UbG freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie sie im Pflegealltag zum Wohl der Betreuten erforderlich erscheinen, und auch aus den Gründen des Art 2 Abs 1 Z 5 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) - nämlich im Falle der Selbst- oder Fremdgefährdung zufolge einer psychischen Erkrankung - für zulässig erklärt werden, besteht (derzeit) nicht.