Soweit § 208 ASVG bestimmt, daß die Versehrtenrente für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht - mit jenem Teil, mit dem sie sich ansonsten durch den An- staltsaufenthalt gegenüber der Zeit vorher erhöhen würde -, wird nicht der Anspruch an sich berührt; bestünde nämlich der Anspruch nicht, könnte er auch nicht zum Ruhen kommen.
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