JudikaturOGH

RS0108068 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1997

Die in § 865 ABGB genannte angemessene Frist wird unter sinngemäßer Heranziehung des § 862 ABGB bestimmt, wonach dann, wenn keine ausdrückliche Frist gesetzt wurde, die bei vernünftiger Einschätzung zu erwartende Zeitspanne zugrundezulegen ist.

Rückverweise