RS0108018 – OGH Rechtssatz
Die Überlassung des erblasserischen Vermögens an den überlebenden Ehegatten an Zahlungsstatt gemäß § 73 Abs 1 AußStrG ist unzulässig, wenn er im Verlassenschaftsverfahren erklärt, weder eine Erbsentschlagungserklärung noch eine Erbserklärung abgeben zu wollen, sich die Abgabe dieser Erklärungen jedoch ausdrücklich vorzubehalten, und erklärt, das Vorausvermächtnis gemäß § 10 WEG bezüglich der erblasserischen Hälfte an der Eigentumswohnung in Anspruch nehmen zu wollen.