RS0108252 – OGH Rechtssatz
Insichgeschäfte sind dann zulässig, soweit keine Interessenkollision droht, sofern der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen, es darf keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen bestehen.