RS0107829 – OGH Rechtssatz
Auch wenn der Arbeitnehmer, gestützt auf die vom Arbeitgeber bestrittene Behauptung der Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung des Arbeitgebers einen diese Unwirksamkeit voraussetzenden Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB für den der Auflösungserklärung folgenden Zeitraum geltend macht, somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage zu lösen ist, liegt ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 letzter Halbsatz ASGG vor.