JudikaturOGH

RS0107630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1997

Auf einen Unterhaltsvertrag im Sinne des § 80 EheG ist die Bestimmung des § 71 Abs 1 Satz 1 EheG, wonach der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten haftet, analog anzuwenden.

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