Ein von der hiefür zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter Auszug aus dem Heiratsregister (hier einer Gemeinde der Teilrepublik Serbien) vermittelt den äußeren Anschein einer Ehe. Diese ist keine sogenannte "Nichtehe", sondern eine mit Nichtigkeitsklage (§ 23 EheG) anfechtbare Ehe.
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