RS0107755 – OGH Rechtssatz
Die Aussetzung eines Vermächtnisses an den Alleinerben wird von Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf § 648 ABGB als zulässig erachtet und hat zur Folge, dass der bedachte Erbe hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes in seinen Rechtsverhältnissen zu anderen Personen wie ein Legatar zu behandeln ist.