JudikaturOGH

RS0107600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2025

Die Bestellung eines Kurators setzt nicht voraus, dass der Interessenwiderspruch schon zu einer Schädigung des Minderjährigen geführt hat, vielmehr soll durch die Bestellung des Kurators eine derartige Schädigung hintangehalten werden. Ein Kurator ist also schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruches eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist.

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