JudikaturOGH

RS0107992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2016

Geldentwertungen sind bei der dem Verletzten zuzusprechenden Rente zu berücksichtigen, weil für Schadenersatzansprüche wegen Verdienstentgangs die clausula rebus sic stantibus gilt. Trotzdem ist bei der Bemessung der wegen Verdienstentganges zu ersetzenden Rente grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen und hat der Gesetzgeber den der Bemessung künftiger Raten innewohnenden Unsicherheitsfaktor in Kauf genommen.

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