RS0107516 – OGH Rechtssatz
Eine zur Durchsetzung eines früheren (niedrigeren) Unterhaltstitels eingeleitete Exekution, die den zunächst geschuldeten Unterhalt gedeckt hat, kann die Bevorschussung wegen mangelnder Deckung des aufgrund eines späteren Titels geschuldeten höheren ("laufenden") Unterhaltes - also einen Vorschuß iS des § 3 UVG - nicht rechtfertigen. Denkbar wäre zwar, daß aus Verlauf und Ergebnis der Exekution zur Hereinbringung des früher geschuldeten Unterhaltsbeitrages erschlossen werden kann, daß die Führung einer Exekution auf den nunmehr höheren Unterhaltsbeitrag (teilweise) aussichtslos ist und daher insoweit die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG vorliegen. Derartiges muß aber im Vorschußantrag geltend gemacht werden.