Der Gesetzgeber hat mit diesen Bestimmungen die Frage der Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsträger innerhalb der verschiedenen Zweige der Pensionsversicherung dahingehend gelöst, daß ein nicht nur nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, sondern auch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder/und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz versicherter Pensionswerber Leistungen nur aus jener Pensionsversicherung erhalten kann, in der er in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag die größere Anzahl von Versicherungsmonaten erworben hat, ohne daß wechselseitige Ausgleichszahlungen vorgesehen sind.
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