JudikaturOGH

RS0107814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2018

Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht wird dann angenommen, wenn von einer klaren Gesetzeslage ohne sorgfältige Überlegungen und Darlegung der Gründe abgewichen wird (SZ 68/133; hier: Rechtsanwalt).

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