Die anfechtbare Zahlung kann nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit angesehen werden, es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt.
…ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der wahre Schuldner (hier: die Beklagte) durch die Drittzahlung nicht befreit (5 Ob 90/21b mwN; RS0107954 [T4]). [22] 3.3. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin die Überzahlung der Wohnungseigentümer der Wohnung W 1 zur Deckung…
…zurückzuerstatten hat. 7.2. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Leistung einer anfechtbaren Zahlung diese nicht als Erfüllung iSd § 1412 ABGB angesehen werden (RIS Justiz RS0107954). Der Empfänger der Leistung ist dann zur Zurückweisung berechtigt, wobei er dieses Recht unverzüglich ausüben muss (2 Ob 12/10v). Dabei besteht jedoch…
…irgendeiner Weise – und sei es bloß auch nur vorübergehend – zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen (RS0107954 [T4]). Aus diesem Grund ist im – hier vorliegenden – Fall der Behauptung und des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs eine Zahlung in diesem Sinn bloß vorläufig…
…angesehen. Der Empfänger darf daher eine mit Anfechtung bedrohte Zahlung zurückweisen und vorhandene Sicherheiten in Anspruch nehmen (1 Ob 75/97d; RIS Justiz RS0107954; Koziol , Kreditsicherheiten und Anfechtung der Erfüllung, JBl 1983, 517 [519]; ders in KBB 3 § 1413 Rz 1; Reischauer aaO § …
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