RS0107566 – OGH Rechtssatz
Bei nur teilbedingter Nachsicht der Strafe (§ 43a StGB) scheidet eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen aus; für die Rechtsfolgen maßgeblich ist der im Gesamtausmaß der Strafe zum Ausdruck kommende Unwertgehalt der Tat (vgl. § 20 Abs 1 Z 4 BDG beziehungsweise § 34 Abs 3 VBG in Verbindung mit §§ 27 Abs 1 und 44 Abs 2 StGB), auch wenn weniger als ein Jahr unbedingt verhängt wurde.