JudikaturOGH

RS0108009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1997

Einer Studentenorganisation, die eine Veranstaltung im Bereich der Universität durchführt und rechtsgeschäftlich gegenüber dieser die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung übernommen hat, kommt gegenüber einer Studentin nicht das Haftungsprivileg des Aufsehers im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG) zu. Sie haftet daher für Schäden, die eine Studentin durch einen Sturz infolge Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erlitten hat, ohne daß sie das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG in Anspruch nehmen könnte.

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