RS0107741 – OGH Rechtssatz
Der vorläufig Zugelassene hat nach erfolglosem Ablauf der (nach § 38 Abs 2 ZPO bestimmten) Frist dem Prozeßgegner die Kosten und Schäden, die durch die vorläufige Zulassung entstanden sind, zu ersetzen. Das Verfahren zur Auferlegung des Ersatzes der Kosten und Schäden wird durch den Antrag auf Zuspruch dieser Beträge durch die Gegenpartei eingeleitet. Nach Antragstellung hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Ersatzverpflichtung mit Beschluß zu erkennen. Dieser Antrag ist in jenem Verfahren zu stellen ist, in dem ein Bevollmächtigter zugelassen wurde.