JudikaturOGH

RS0109303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 1997

Die dem gegebenen Anwaltswort später zuwiderlaufende Meinung und Ansicht des Klienten kann den Disziplinarbeschuldigten von den ihm allein - nicht aber seinen Klienten - auferlegten Pflichten als Anwalt (§ 1 DSt 1990) nicht entbinden. Hier: Verfolgung eines Rechtsmittels dessen Rückziehung der Disziplinarbeschuldigte vor Gericht zu Protokoll erklärt hat.

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