JudikaturOGH

RS0107647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1997

Die Wiederholung einer Eheschließung mit dem selben Ehepartner ist keine Doppelehe im Sinne des § 24 EheG, sie bedeute nur eine doppelte Eheschließung. Eine solche ist nach § 13 1.DVEheG zulässig, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügen Zweifel an der Gültigkeit allein oder Zweifel am Fortbestand der Ehe allein. Solche Zweifel können bestehen, wenn die Ehe mit Nichtigkeit bedroht ist, aber auch, wenn kein ordnungsgemäßer Heiratseintrag besteht oder ein solcher zwar besteht, es aber den Ehegatten so gut wie unmöglich ist, sich einen Auszug oder eine Abschrift davon zu beschaffen.

Rückverweise