JudikaturOGH

RS0107355 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

Der Übernehmer eines Vermögens muss die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozessführung gegen den Übergeber gegen sich gelten lassen. (Gegen SZ 13/160)

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