JudikaturOGH

RS0107443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1997

Nach § 97 ABGB hat der Ehegatte keinen dinglichen Anspruch auf die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten, weshalb eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO ausscheidet. Dem anderen Ehegatten kann aber die Belastung und Veräußerung nach § 382 Abs 1 Z 5 EO (ohne grundbücherliche Anmerkung) verboten werden.

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