RS0107192 – OGH Rechtssatz
Vertragsbedienstete, deren tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Abfertigung. Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes sind auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen. § 52 Abs 2 VBG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/375 steht dem nicht entgegen.