Diese Bestimmung knüpft die Bindungswirkung des Vorprozesses im Regressprozess des Arbeitnehmers daran, dass der Arbeitgeber im Vorprozeß die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hatte oder gehabt hätte. War der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer gleichberechtigte Prozesshauptpartei im Vorprozess, erübrigt sich eine nach § 3 Abs 1 DHG erforderliche gesonderte Streitverkündung. § 48 ASGG.
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