RS0107623 – OGH Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellter Unfall vorliegt, reicht nicht über den Anlaßfall hinaus. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist daher nicht zu lösen.