RS0107420 – OGH Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlagensicherungsgesellschaft) darin besteht, daß auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitglieder Rücksicht zu nehmen ist (Koppensteiner, GmbHG § 61 Rz 20; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 360). Als Verletzung der Treuepflicht kann aber nicht aufgefaßt werden, den Eintritt des Einlagensicherungsfalles nicht verhindert, das heißt die eigenen Bankgeschäfte schlecht geführt zu haben.