RS0107894 – OGH Rechtssatz
War der Käufer nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis auf ein Anderkonto des von ihm nominierten Treuhänders zu überweisen, so konnte er mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr auf ein Anderkonto des Treuhänders zahlen. Nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB, trägt er bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes. Er muß daher bei Veruntreuung durch den Treuhänder noch einmal zahlen.