RS0106933 – OGH Rechtssatz
Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen zur Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern (so schon 5 Ob 1596/94) (hier: Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war).