JudikaturOGH

RS0107240 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1997

Wurde in einem Pensionsvertrag ein Widerrufsvorbehalt hinsichtlich eines Pensionszuschusses auf eine Verschlechterung der Einnahmensituation gestützt und dabei auf ein Herabsinken unter einen, jedoch nicht zahlenmäßig fixierten Goldfrancsbetrag Bezug genommen, bedeutet dies, daß das Kürzungsrecht ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann. Die Kürzung ist nicht nur bei einer Existenzgefährdung im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 und § 8 Abs 1 Z 2 BPG, sondern bereits bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig.

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