RS0106643 – OGH Rechtssatz
Für die erstinstanzliche "Nichtigerklärung" einer bereits verfügten Probezeitverlängerung ermangelt es jeglicher gesetzlicher Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß § 494 a Abs 1 StPO weder um eine prozeßleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung (wie etwa im Fall des § 243 StPO) befugt ist.