RS0107151 – OGH Rechtssatz
Das Recht auf Zinsminderung ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Bestandsache selbst Mängel aufweist; es steht dem Bestandnehmer auch dann zu, wenn ihm ohne Beschädigung der Sache die vertragsgemäße Benützung erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.