JudikaturOGH

RS0109312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1997

Eine der Hintanhaltung unnötiger Verfahrensschritte dienende Evidenthaltung ist Standespflicht im Sinn der gegen jedermann gebotenen Gewissenhaftigkeit in der Rechtsvertretung (§ 9 Abs 1 RAO).

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