JudikaturOGH

RS0107895 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2002

Es kann nicht bezweifelt werden, daß mit der Eintragung einer Firma, die mit einer schon im Firmenbuch eingetragenen Firma verwechselt werden könnte, das Ausschließlichkeitsrecht des eingetragenen Firmenträgers betroffen ist. Es liegt zwar keine Verletzung des eingetragenen Firmenrechts des älteren Firmenträgers vor, dieser hat aber ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Eintragung der neuen Firma wegen seines eingetragenen Rechts. Die Rekurslegitimation ist daher nicht aus dem Grund des § 18 FBG, sondern wegen Vorliegens des rechtlichen Interesses nach § 15 FBG und § 9 AußStrG zu bejahen.

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