RS0107437 – OGH Rechtssatz
Fremdhilfe bei der Ganzkörperreinigung zusätzlich zur erforderlichen Hilfe bei der täglichen Körperpflege führt nur dann zu einer Abweichung von den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Mindestwerten für tägliche Körperpflege, wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet.