JudikaturOGH

RS0107437 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Mai 2000

Fremdhilfe bei der Ganzkörperreinigung zusätzlich zur erforderlichen Hilfe bei der täglichen Körperpflege führt nur dann zu einer Abweichung von den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Mindestwerten für tägliche Körperpflege, wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet.

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