JudikaturOGH

RS0107434 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1997

Die Ganzkörperreinigung ist ein Teil der täglichen Körperpflege. Die tägliche Körperpflege stellt gleichsam das gesellschaftlich anerkannte Mindestmaß für den für die jeweilige Verrichtung notwendigen zeitlichen Aufwand dar, für den daher zeitliche Erfahrungswerte als Mindestwerte festgesetzt werden können. Der sonstige von den zeitlichen Vorgaben des § 1 Abs 4 EinstV nicht erfaßte Zeitaufwand ergibt sich nach allgemeiner und richterlicher Lebenserfahrung.

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