RS0107460 – OGH Rechtssatz
Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (Bundespflegegeldgesetzes beziehungsweise Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für die Gerichte nicht verbindlich. Eine derartige Vorgabe ist auch § 6 EinstV nicht zu entnehmen. Abzustellen ist daher einzig und allein darauf, ob bei dem Pflegebedürftigen eine "dauernde Bereitschaft" und damit aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher Pflegeaufwand" erforderlich ist oder nicht.