RS0106957 – OGH Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass im Übergangsrecht § 46a Abs 6 MRG auf § 12a Abs 7 MRG (Dauerrecht) verweist, wonach bei Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses im Falle der Unternehmensverpachtung (§ 12a Abs 5 MRG) die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen sind.