RS0107387 – OGH Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. Das muss auch dann gelten, wenn "elementare Verfahrensgrundsätze" verletzt werden.