Das Revisionsrekursverfahren ist in bezug auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags nach § 394 EO zweiseitig und die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei daher zulässig.
…vgl dazu etwa Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 394 Rz 66; ebenso Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 394 Rz 4; RIS-Justiz RS0106820 mwN). Dies bedeutet aber auch, dass dann, wenn das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts aufhebt und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweist…
…bereits in den seit der Entscheidung SZ 68/32 stets in gleichem Sinn ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (s die zu RIS-Justiz RS005731 und RS0106820 angeführten Entscheidungen) ausreichend widerlegt und bieten auch für den (erneut mit dieser Frage befassten) erkennenden Senat keine Veranlassung, von der seit 1995 ständigen Rechtsprechung abzugehen…
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