JudikaturOGH

RS0109106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1997

Stellt der Unterhaltsschuldner seine Direktzahlungen ein, so sind die Vorschüsse dem Titel anzupassen. Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Zeitpunkt die Vorschüsse anzupassen sind. Die Gesetzeslücke ist, wie bereits in EvBl 1997/193 ausgesprochen, durch analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG zu schließen, um auch in diesen Fällen einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß zu erreichen. § 8 UVG ist nicht anzuwenden, weil bereits laufende Vorschüsse zu erhöhen sind.

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