RS0106528 – OGH Rechtssatz
Allein die Tatsache des Bezuges von Karenzurlaubsgeld führt ungeachtet der vorausgehenden Beendigung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zur Aliquotierung eines in der fingierten Kündigungsfrist nach § 25 KO oder § 1162b ABGB entstandenen Urlaubsanspruches.