JudikaturOGH

RS0106528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 1997

Allein die Tatsache des Bezuges von Karenzurlaubsgeld führt ungeachtet der vorausgehenden Beendigung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zur Aliquotierung eines in der fingierten Kündigungsfrist nach § 25 KO oder § 1162b ABGB entstandenen Urlaubsanspruches.

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