RS0106751 – OGH Rechtssatz
Das Gesetz läßt in Fällen, in denen eine exakte und ausdrückliche Regelung der erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegt, eine Ausnahme von der aufgestellten Regel, daß Ehegatten nur gemeinsam adoptieren dürfen, zu, sofern freilich die Gründe ähnlich und besonders wichtig sind. Der Umstand, daß der Gatte der Wahlmutter im volljährigen Wahlkind keinen Sohn, sondern nur einen guten Freund sieht, rechtfertigt ebensowenig die Annahme vom Grundsatz nach § 179 Abs 2 letzter Satz ABGB wie der behauptete Grund, der Gatte der Wahlmutter betreibe eine KFZ-Reparaturwerkstätte und Autolackiererei, wolle diesen Betrieb seinen leiblichen Kindern erhalten und das Wahlkind sowohl von sämtlichen Handlungen, die sich aus der Führung des Betriebs ergeben und die im Erbweg auf die Kinder übergehen würden, er wolle das Wahlkind auch von allfälligen Unterhaltsleistungen nach § 143 ABGB freihalten. Dabei handelt es sich um nicht relevante subjektive Gründe, warum einer der beiden Ehegatten die Adoption ablehnt.